AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der RAKETE GOLD GmbH für Kundenaufträge (Stand: September 2024)
1. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden Anwendung auf die zwischen Ihnen als Kunde (nachfolgend „Sie“ oder „Kunde“) und uns, der RAKETE GOLD GmbH, Barnerstrasse 10a, 22765 Hamburg (nachfolgend „RAKETE GOLD“ oder „wir“) geschlossenen Verträge sowie auf unsere vorgelagerten Angebote.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn wir haben deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir eine Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt Ihres Auftrags gültigen bzw. jedenfalls in der Ihnen zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge mit Ihnen, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
2. Vertragsgegenstände
1. Inhalt und Umfang der von RAKETE GOLD geschuldeten Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Auftrag, den darin in Bezug genommenen Unterlagen und, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, diesen AGB.
2. Andere als die vorgenannten Leistungen erbringen wir nur, soweit dies gesondert und ausdrücklich vereinbart wurde. Ist für solche Leistungen eine Vergütung im Auftrag nicht ausdrücklich bestimmt, werden solche weiteren Leistungen gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwandes zu im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen, Tagessätzen und Stundensätzen von RAKETE GOLD erbracht.
3. Angebote und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind kostenlos, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Soweit nicht anderweitig im Angebot geregelt, halten wir uns an unsere Angebote für die Dauer von sieben Werktagen gebunden. Werktage im Sinne dieser AGB sind die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage.
3. Wir behalten uns das Eigentum und/oder sämtliche (urheberrechtlichen) Nutzungsrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden begleitend zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, nutzen lassen oder vervielfältigen.
4. Der Kunde verpflichtet sich, eine von uns ihm im Rahmen unseres Angebots präsentierte Idee nicht mit einem anderen Unternehmen umzusetzen.
5. Die Präsentation unserer Leistungen auf unserer Website https://rakete.gold, in unseren Prospekten, Anzeigen oder sonstigen Werbeträgern, auf unseren Präsentationsständen und in unseren Geschäftsräumen stellt kein bindendes Angebot unsererseits dar.
4. Projektleitung und gegenseitige Verständigung
1. Soweit im Auftrag nicht abweichend vereinbart, liegen Projektleitung und -verantwortung bei uns.
2. Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und bei Bedarf deren Stellvertreter, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Übernehmen wir die Projektleitung gemäß Ziff. 4.1 benennen wir bei Vertragsschluss oder im ersten Meeting nach Vertragsschluss einen Projektleiter, der für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Kunden geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig ist.
3. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
4. Vereinbarte Änderungen der Leistungen gemäß Ziff. 6 sind vom Projektleiter zu dokumentieren und vom Kunden schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Die Änderungen sollen schriftlich oder in Textform in einem Änderungsprotokoll, das Vertragsbestandteil wird, festgehalten werden
5. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
5. Leistungserbringung; Beauftragung Dritter
1. Wir erbringen unsere Leistungen im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt
2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, vergeben und koordinieren wir Leistungen Dritter, die wir für die Durchführung des Vertrags benötigen (z.B. Models etc.), zu angemessenen Konditionen im Namen und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde erteilt uns dafür eine entsprechende Vollmacht.
6. Änderung des Auftrags / Change Requests
1. Der Kunde kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme (Ziffer 9) jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung (nachfolgend „Change-Request“) verlangen, wenn diese für RAKETE GOLD technisch umsetzbar und zumutbar sind. Change-Requests sind schriftlich oder in Textform gegenüber dem Ansprechpartner von RAKETE GOLD zu äußern. Der Kunde ist berechtigt, seine Change-Requests jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
2. RAKETE GOLD prüft Change-Requests innerhalb von 14 Werktagen nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis der Prüfung zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Zeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Eine Pflicht zur Erbringung der Leistung nach den Vorgaben im Change-Request besteht nicht.
3. Der Kunde wird das Angebot innerhalb von 14 Werktagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Kunde das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Ziffer 4.4 bleibt unberührt. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.
4. RAKETE GOLD wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist RAKETE GOLD schriftlich oder in Textform an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt RAKETE GOLD dies dem Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform mit.
5. Der Kunde hat den durch den Change-Request entstehenden Mehraufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Change-Requests, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Der Aufwand wird nach den allgemein geltenden Tages- und Stundensätzen von RAKETE GOLD berechnet, sofern ein Tages- und/oder Stundensatz im Auftrag nicht vereinbart ist.
7. Mitwirkungspflichten und Beistellungen des Kunden
1. Der Kunde unterstützt uns bei der Erfüllung unserer vertraglich geschuldeten Leistungen und erbringt alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen, insbesondere Beistellungen, Genehmigungen und Freigaben, unaufgefordert und auf eigene Kosten.
2. Der Kunde wird uns hinsichtlich der bei der Leistungserbringung zu beachtenden Umstände und Besonderheiten eingehend instruieren.
3. Erkennt der Kunde, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder von uns, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, teilt uns der Kunde dies und die ihm erkennbaren Folgen unverzüglich mit.
4. Unverzüglich nach Vertragsschluss hat der Kunde uns alle zur Umsetzung des Auftrags erforderlichen Inhalte und Unterlagen, die ihm vorliegen, aus seiner Verantwortungssphäre stammen oder von ihm zu besorgen sind, in jeweils technisch geeigneter Form in branchengängigen Dateiformaten zur Verfügung zu stellen. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern wir nicht im Auftrag ausdrücklich den Erwerb im Namen des Kunden übernommen haben.
5. Sofern uns der Kunde, Requisiten, Logos, Texte, Abbildungen, Bilder, Zeichnungen, Daten, Vorlagen, Dokumente etc. („Beistellungen“) zur Verwendung bei der Durchführung unserer Leistungen überlässt, steht er dafür ein, dass diese Beistellungen frei von Mängeln sind und keine Rechte Dritter, geltendes Recht oder Bestimmungen dieser AGB verletzen.
6. Die geistigen Eigentumsrechte an den Beistellungen des Kunden verbleiben beim Kunden oder seinen Lizenzgebern. Der Kunde räumt uns hiermit (oder verschafft uns über die jeweiligen Inhaber der geistigen Eigentumsrechte) ein übertragbares, nicht-ausschließliches, weltweites, lizenzgebührenfreies Nutzungsrecht an den Beistellungen des Kunden für die jeweilige Vertragsdauer zum Zwecke der Erfüllung unserer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag ein.
7. Sofern der Kunde sich zur Mitwirkung bei Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen verpflichtet hat oder der Kunde selbst Darsteller für einen oder mehrere Drehtage engagiert hat, müssen die jeweiligen dafür vom Kunden vorgesehenen Personen zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort sein. Andernfalls dadurch zusätzlich entstehende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass mit diesen Personen alle notwendigen Verträge geschlossen werden.
8. Sofern wir Leistungen für den Kunden im eigenen Namen erwerben oder Genehmigungen beantragen und diese aufgrund eines in der Sphäre des Kunden liegenden Grunds später nicht in Anspruch genommen werden können, ist uns der Kunde zum Ersatz der daraus entstehenden Schäden verpflichtet, es sei denn, der Kunde hat den jeweiligen Umstand nicht zu vertreten.
9. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist der Kunde für die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Verwertungsgesellschaften (wie beispielsweise der GEMA oder VG-Wort), insbesondere etwaiger Meldepflichten, der Einholung entsprechender Einwilligungen sowie der Abführung von Gebühren und Abgaben im Hinblick auf die Auswertung der Werke und seine Beistellungen selbst verantwortlich.
10. Die vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungshandlungen nach Ziff. 7.4, 7.7 und 7.9 stellen vertragliche Verpflichtungen und nicht nur Obliegenheiten dar. Einen etwaigen Mehraufwand durch nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungspflichten können wir zu den vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, zu unseren allgemein geltenden Preisen, Tages- und Stundensätzen gesondert in Rechnung stellen.
11. Für Verletzungen des Wettbewerbsrechts und ähnliche Verstöße, die auf der Konzeption unserer Leistung beruhen, haften wir nur, wenn sie durch unsere spezielle Ausgestaltung unserer Leistung entstanden sind und auf von uns eingebrachten Ideen beruhen.
8. Leistungszeit; Leistungshindernisse; Versand; Erfüllungsort und Gefahrtragung
1. Leistungstermine bestimmen sich nach dem Auftrag und den darin ggf. in Bezug genommenen Unterlagen. Die Nichteinhaltung eines Termins ist für uns unschädlich, wenn und soweit die Verzögerung auf der Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten durch den Kunden beruhen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. Lieferungen durch uns erfolgen ab unserem Sitz. Auf Verlangen und Kosten des Kunden versenden wir Waren und Leistungen an einen anderen Bestimmungsort. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. Digitale Leistungen stellen wir dem Kunden auf einem geeigneten Weg datenträgerlos zur Verfügung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst mit dem Transport beauftragten Dritten, bei digitalen Leistungen zum Abruf auf den Zeitpunkt der Bereitstellung durch uns.
5. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen haben.
6. Lagerkosten für Waren und Leistungen trägt der Kunde, soweit der Kunde mit der Annahme dieser Waren in Verzug gerät.
7. Waren- und Leistungssendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
8. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Falle des Lieferverzugs oder von Unmöglichkeit bestehen nach Maßgabe der Ziff. 13.
9. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
1. Gegenstand der Abnahme sind die nach dem Auftrag geschuldeten Werke. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass RAKETE GOLD dem Kunden die jeweiligen Werke vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
2. Soweit im Auftrag nicht anderes geregelt, hat der Kunde innerhalb von sieben Werktagen die Abnahmefähigkeit zu prüfen und, sofern die Prüfung positiv ausgefallen ist, innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich oder in Textform die Abnahme der jeweiligen Werkleistungen zu erklären. RAKETE GOLD ist berechtigt, die Abnahme auch schon vor dem für die Fertigstellung der Leistung vereinbarten Fälligkeitsdatum zu verlangen. Die Möglichkeit einer konkludenten Abnahme bleibt unberührt.
3. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
4. Ein Werk gilt auch als abgenommen, wenn RAKETE GOLD dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
5. Soweit der Kunde die Abnahme aufgrund von Mängeln berechtigt verweigert, setzt er RAKETE GOLD eine angemessene Frist zur Beseitigung der abnahmeverhindernden Mängel. Nach Beseitigung der Mängel wird erneut eine Abnahmeprüfung nach den vorstehenden Ziffern durchgeführt.
10. Nutzungsrechte
1. Soweit RAKETE GOLD dem Kunden zur Erfüllung des Vertrags urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke zur Nutzung überlässt, räumt RAKETE GOLD dem Kunden hieran mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung einfache, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzte Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie nach dem Zweck des Vertrags erforderlich sind.
2. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt auf die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin dulden wir eine Nutzung durch den Kunden widerruflich. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, endet unsere Duldung der Nutzung, ohne dass es dazu einer weiteren Erklärung durch uns bedarf.
3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt RAKETE GOLD auch nach Einräumung von Nutzungsrechten an den Kunden berechtigt, Belegmuster oder Kopien der dem Kunden in Erfüllung des Vertrags zur Nutzung überlassenen Werke zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden, soweit hierdurch nicht überwiegende berechtigte Interessen des Kunden oder eines Dritten, dem der Kunde zulässigerweise Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen hat, beeinträchtigt werden.
4. Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAKETE GOLD.
5. Unsere Entwürfe und Endergebnisse dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht verändert werden. Etwaige zwingende Rechte des Kunden aus dem Urheberrechtsgesetz, insbesondere aus §§ 39 Abs. 2, 69d und 69e UrhG, bleiben unberührt.
6. Wir sind nicht verpflichtet, Rohmaterial an Daten (z.B. RAW-Daten, Negative), offene Projektdateien oder Druckvorlagen an den Kunden herauszugeben. Selbst wenn wir derartiges Material herausgeben, verbleiben die Nutzungsrechte daran bei uns. Die Weitergabe an Dritte, sowie jede Änderung bzw. Weiterbearbeitung derartigen Materials oder Daten bedarf unserer gesonderten ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
7. Wir sind nicht verpflichtet, der Nennung unseres Namens als Urheber zuzustimmen.
11. Vergütung, Zahlung, Rechnung
1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Auftrag und (ergänzend) den darin in Bezug genommen Unterlagen. Ist eine Vergütung nicht bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allgemein gültigen Preise, Tagessätze und Stundensätze von RAKETE GOLD.
2. Die mit Kunden vereinbarte Vergütung gilt für den im Auftrag aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Entwürfe, Vorstufen, Intermediates, Vervielfältigungsvorlagen, Originaldaten (z.B. Negative / RAW-Daten, Projektdateien, Quellcode) und Reste von Verbrauchsmaterialien, verbleiben oder werden unser Eigentum, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
3. Unsere Preise verstehen sich in EURO. Bei Lieferungen gelten unsere Preise ab unserem Sitz zuzüglich Verpackung, Transportkosten, Zoll und anderer öffentlicher Abgaben, sofern wir diese für den Kunden übernehmen.
4. Sofern sich aus dem Auftrag und den darin in Bezug genommen Unterlagen nichts anderes ergibt, versteht sich die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung ausschließlich Reisekosten und anderer anfallender Fremdkosten.
5. Im Falle einer vereinbarten Pauschalvergütung ist RAKETE GOLD berechtigt, von dem Kunden für in sich abgeschlossene und erbrachte Teilleistungen (z.B. bei Erreichen vereinbarter Meilensteine) Abschlagszahlungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei vereinbarter Pauschalvergütung im Auftrag oder den darin in Bezug genommenen Unterlagen die Vergütung hinsichtlich einzelner Teilleistungen oder Meilensteine gesondert ausgewiesen ist.
6. Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, ist RAKETE GOLD berechtigt, monatlich abzurechnen und vom Kunden Vergütung der erbrachten Teilleistungen zu verlangen.
7. Requisiten, Ausstattungsgegenstände, Kostüme, Bühnenelemente oder andere Gegenstände, die wir im Rahmen eines Auftrags im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerben oder selbst herstellen, werden unser Eigentum.
8. Kostenvoranschläge, Kostenschätzungen und Budgetplanungen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Wir werden den Kunden auf drohende Überschreitungen von Kostenvoranschlägen, Kostenschätzungen und Budgetplanungen hinweisen, sobald wir diese erkennen.
9. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
10. Rechnungsbeträge sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
11. Reise- und Übernachtungskosten sowie die Kosten für Auslagen dürfen wir in Rechnung stellen, sobald wir diese Leistungen Dritter verbindlich gebucht haben. Ggfs. anfallende Abgaben an die Künstlersozialkasse, die insbesondere bei der Beauftragung von künstlerischen und publizistischen Leistungen anfällt, dürfen wir an den Kunden weitergeben.
12. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
12. Gewährleistung
1. Wir leisten bei Mängeln unserer Leistung zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlassen wir nach unserer Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Leistung oder beseitigen den Mangel. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn wir dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
2. Wir haften nicht für Mängel, soweit diese dem Kunden zuzurechnen sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass der von ihm geltend gemachte Mangel hierauf nicht beruht.
3. Bei Rechtsmängeln leisten wir zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschaffen wir nach unserer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Leistungen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Leistungen.
4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung bei unseren Leistungen davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Gegenleistung erbracht hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Gegenleistung zurückzubehalten.
5. Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde uns unverzüglich und umfassend in Schrift- oder Textform. Er ermächtigt uns hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich alleine zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit uns ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit unserer Zustimmung vor.
6. Das Recht zur Selbstvornahme des Kunden gemäß § 637 BGB ist ausgeschlossen.
7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Leistung zu Prüfungszwecken zu übergeben.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
9. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Leistung oder Ware an einen Verbraucher.
10. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei unseren Leistungen und Waren nur nach Maßgabe der Ziff. 13.
13. Allgemeine Haftung
1. RAKETE GOLD haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Ziff. 13.1.1 und 13.1.2:
1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet RAKETE GOLD unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RAKETE GOLD nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von RAKETE GOLD jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
2. Die sich aus Ziff. 13.1.1 ergebenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit RAKETE GOLD einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Soweit die Haftung von RAKETE GOLD ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RAKETE GOLD.
14. Schutzrechtsverletzungen; Freistellung
1. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere bei Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen (vgl. zum Begriff Ziff. 14.2).
2. Schutzrechte im Sinne dieser AGB sind alle Schutzrechte an geistigem und gewerblichem Eigentum sowie Schutzrechtsanmeldungen und Ansprüche auf solche Rechte (in irgendeinem Territorium weltweit, sei es nach kodifiziertem Recht, Common Law oder anderweitig geltendem Recht), insbesondere
* Patente, Gebrauchsmuster und alle anderen Rechte an oder in Erfindungen oder technischen Verbesserungen, Urheberrechte (z.B. an Software, Konzeptionen, Entwürfen), dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte (z.B. Rechte des Datenbankherstellers), urheberrechtliche Nutzungsrechte, Rechte an Designs, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Rechte an Domains, Marken, geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben und andere Ursprungsbezeichnungen, Topographien und Rechte an Geschäftsgeheimnissen, unabhängig davon, ob sie in Schutzrechtsregistern eingetragen sind oder es sich um nicht eingetragene Rechte handelt.
3. Der Kunde stellt RAKETE GOLD auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass
1. Beistellungen entgegen Ziff. 7.5 Mängel aufweisen, gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder Rechte Dritter (insb. Schutzrechte) verletzen,
2. der Kunde uns entgegen seiner Verpflichtung aus Ziff. 7.6 die dort vorgesehenen Nutzungsrechte an Beistellungen nicht eingeräumt oder verschafft hat,
3. der Kunde in Überschreitung seiner Nutzungsrechte von RAKETE GOLD überlassene urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke so einsetzt, dass Rechte Dritter (insb. Schutzrechte) verletzt werden.
4. In den Fällen der Ziff. 14.3 ersetzt der Kunde RAKETE GOLD erforderlichenfalls auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
15. Kündigung
1. Der Kunde kann den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften ordentlich kündigen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 648 BGB Gebrauch, ohne dass RAKETE GOLD dies zu vertreten hat, kann RAKTE GOLD statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche (a) für den noch nicht erbrachten Teil ihrer Werkleistung einen Pauschalbetrag in Höhe von 12 % des auf diesen Teil der Werkleistung entfallenden Anteils der vereinbarten Gesamtvergütung und (b) für den bereits erbrachten Teil der Werkleistung den auf diesen Teil entfallenden Anteil der vereinbarten Gesamtvergütung verlangen. Dieser pauschalierte Anspruch steht RAKETE GOLD nicht zu, wenn der Kunde nachweist, dass der RAKTE GOLD nach § 648 BGB zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist. RAKETE GOLD kann den Anspruch aus § 648 BGB geltend machen, soweit RAKTE GOLD nachweist, dass der ihr nach § 648 BGB zustehende Betrag wesentlich höher als die Pauschale ist.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für RAKTE GOLD liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziff. 7 dieser AGB nachhaltig nicht nachkommt oder der Kunde eine vereinbarte und fällige Abschlagszahlung beharrlich nicht leistet. § 648a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 – 6 BGB bleiben unberührt.
16. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und/oder Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab der Abnahme.
2. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist, bei Vorsatz, für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher und für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für Ihre vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Leistung oder Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
4. Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziff. 13 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
17. Datenschutz; Compliance
1. Der Kunde verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzuhalten.
2. Der Kunde hat alle Mitarbeiter nach einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Diese Erklärungen sind uns auf Verlangen vorzulegen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich alle einschlägigen gesetzlichen nationalen wie europarechtlichen Bestimmungen (insbesondere Umweltschutz, Arbeitsschutz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Verordnung über gefährliche Stoffe etc.) einzuhalten.
18. Geheimhaltung
1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Informationen, Projektdaten und sonstigen Unterlagen, die wir oder Dritte dem Kunden im Rahmen des Auftrags oder dessen Anbahnung zur Verfügung stellen oder welche dem Kunden dabei bekannt werden, soweit sie nicht offensichtlich einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind, sowie an sonstigen Gegenständen, die wir oder Dritte dem Kunden übergeben (insgesamt „Geschäftsgeheimnisse“) behalte wir uns unser Eigentums- und ggf. Urheberrecht vor.
2. Geschäftsgeheimnisse sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Geschäftsgeheimnisse von uns oder unseren Partnern zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur bestimmungsgemäß für den vertraglichen Zweck zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um Geschäftsgeheimnisse nach dem Stand der Technik vor dem unbefugten Zugriff Dritter, Verlust, Beschädigung oder Vervielfältigung zu schützen. Gegenüber Dritten, auch denjenigen Mitarbeitern, deren Kenntnis einer Information oder Datenzugang zum vertraglichen Zweck nicht notwendig ist, sind Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung unserer geschäftlichen Beziehung. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den Geschäftsgeheimnissen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
3. Unsere dem Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit mitgeteilten oder zur Kenntnis gelangten Adressen und Ansprechpartner (insbesondere Kontaktpersonen, E-Mail-Adressen, Anschriften, Telefonnummern) dürfen vom Kunden ausschließlich mit unserer ausdrücklichen Zustimmung, während der Zeit der Zusammenarbeit und nur soweit für diese erforderlich, genutzt werden. Sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch auf sonstige Weise zur Kenntnis gebracht werden.
4. Geschäftsgeheimnisse sind bis zu ihrer Rückgabe auf Kosten des Kunden gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen die Kenntnisnahme Dritter, Zerstörung und Verlust zu sichern und zu versichern.
5. Geschäftsgeheimnisse sind nach Wegfall des Offenbarungsgrunds in Absprache mit uns dauerhaft zu vernichten oder uns zu übergeben.
6. Die Regelungen der §§ 3, 4, 5 GeschGehG werden hiervon nicht berührt, es gelten insbesondere die Ausnahmen des § 5 GeschGehG.
19. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).
2. International ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland. Unter den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Geschäftssitz in Hamburg jeweils zuständige Gericht örtlich ausschließlich zuständig. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
3. International ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht bereits unter Ziff. 19.2 fallen, sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland. Unter den Gerichten der Bundesrepublik ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht bereits unter Ziff. 19.2 fallen, das für unseren Geschäftssitz in Hamburg jeweils zuständige Gericht örtlich ausschließlich zuständig. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt
20. Unterauftragnehmer; Referenzen
1. Wir sind berechtigt, bei der Erbringung unserer Leistungen Dritte als Unterauftragnehmer heranzuziehen.
2. RAKETE GOLD darf den Kunden auf der eigenen Webseite oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und Pressemitteilungen sowie Beiträge auf der eigenen Website oder in anderen Medien über den Vertragsschluss mit dem Kunden veröffentlichen. Pressemitteilungen oder Beiträge wird RAKETE GOLD vor der Veröffentlichung mit dem Kunden bzw. dem von diesem benannten Ansprechpartner (vgl. Ziff. 4.2) abstimmen. Der Kunde kann einer Nennung als Referenzkunde aus wichtigem Grund widersprechen. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für eine Eigenwerbung mit Belegmustern und Kopien gemäß Ziff. 10.3 durch RAKETE GOLD, soweit die Belegmuster oder Kopien unmittelbare Rückschlüsse auf den Kunden erlauben.